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Opções de estoque hgb


Bilanzierung von Stock Options im internationalen Vergleich - Ein Vergleich zwischen HGB, IFRS e US-GAAP.


Hausarbeit (Hauptseminar), 2002.


21 Seiten, Nota: 1,6.


Inhaltsverzeichnis.


1 Problemstellung und Gang der Untersuchung.


2 Charakteristika von Stock-Option-Plänen.


3 Systematik der Stock-Option-Pläne.


4 Besonderheiten der Bilanzierung.


4.1 Bewertung von Optionsrechten.


4.2 Bilanzansatz nach US-GAAP.


4.3 Bilanzansatz nach deutschen Rechnungslegungsvorschriften.


4.4 Bilanzansatz nach IFRS.


5 Ergebnis und Beurteilung.


Abkürzungsverzeichnis.


Abbildung in Dieser Leseprobe nicht enthalten.


1 Problemstellung und Gang der Untersuchung.


"Der schwierige Weg der Aktienoptionen in the Bilanz" [1] schreibt morre FAZ in einem ihrer Dossiers und umreißt damit die umstrittene Frage, ob diese Mitarbeiteroptionen bilanzierungsfähigen Personalaufwand darstellen oder nicht.


Während Stock-Option-Pläne (SOPs) e outros. Entre em contato com o estrangeiro. Ebene schon lange Usus sind, haben deutsche Unternehmen mit deren Einführung erst in den letzten Jahren begonnen. Beispielsweise hatten in den 90er Jahren bereits 80% der 500 größten amerikanischen und 41% der 250 größten britischen Unternehmen SOPs implementiert. Schätzungen zufolge werden in nahezu 91% der französischen Unternehmen mit einer Bilanzsumme von über 10 Mrd. FF die Führungsmannschaften auf diese Weise entlohnt. [2] Im Gegensatz dazu waren es jüngst in Deutschland hauptsächlich inovador, kapitalschwache Unternehmen des Neuen Marktes und einige wenige international tätige Aktiengesellschaften, die über eine solche Vergütung verfügten.


Die vorliegende Arbeit behandelt die verschiedenen bilanziellen Bewertungs-verfahren para SOPs nach deutscher und internationaler Regelung. Dabei liegt der Schwerpunkt auf realen und virtuellen Aktienoptionsprogrammen, da diese in der Praxis üblich sind. [3]


2 Charakteristika von Stock-Option-Plänen.


Heute liegt der Fokus der Unternehmen überwiegend auf einer wertorientierten Unternehmensführung [4]. Hierbei orientiert sich das Verhalten der Führungskräfte an der Steigerung des Valor do acionista (abordagem do valor para o acionista). Em Diesem, Kontext sind die SOPs als anreizorientierte Entlohnungssysteme zu sehen.


Da aber hierbei morre Interessen der Führungskräfte durchaus im Konflikt mit denen der Anteilseigner stehen können, dorado, dieses sog. Principal-Agência-Problema zu entschärfen. Ein Verhalten der Führungskräfte (agentes) im Sinne der Eigenkapitalgeber (diretores) soll u. a. durch ein wertorientiertes Anreizsystem gesteuert werden. Dabei wird dem Management Vergütung em Abhängigkeit einer bestimmten Bezugsgröße gewährt. Diese muss wertorientiert sein und die Wertsteigerung des Unternehmens abbilden. [5]


2 Charakteristika von Stock-Option-Plänen.


Bei den Bezugsgrößen (Bemessungsgrundlage) können es sich auf der einen Seite um unternehmensinterne Größen (bilanzorientiert) handeln - als da wären z. B. EVA, EBIT, DCF e Kennzahlen absoluto, outro Kennzahlen, com RoI, CFRoI, ROCE und andere. Andererseits sind kapitalmarktorientierte Größen (aktienkursabhängig) denkbar, wie u. a. stichtags - / zeitraumbezogene ou benchmarkorientierte Aktienkurshürden. [6] Oftmals werden in der Praxis mehrere Größen miteinander kombiniert.


Im Rahmen von SOPs werden meistens den Mitarbeitern der ersten und zweiten Managementebene Call-Optionen auf Aktien der Gesellschaft oder des Mutterkonzerns übertragen. Dies geschieht unentgeltlich oder vergünstigt und berechtigt morrer Programmteilnehmer die Aktien zu einem am Ausgabezeitpunkt orientierten Kurs zu beziehen.


Um die angestrebte Anreiz - und Bindungswirkung zu erzielen, werden längere Opções de duração de 3-10 Jahren und Sperrfristen von ca. 1-3 Jahren vereinbart. [7] Ob die Führungskräfte am Ende der Sperrfrist ihre Optionen ausüben können hängt bei variablen SOPs vom Eintreten bestimmter Bedingungen ab. Em Diesem Fall werden bei Auflegung des Plans vorab Zielausprägungen der Bemessungsgrundlagen festgelegt (z. B. ein CFRoI von 10% oder / und eine Aktienkurssteigerung, die 5% über einen Branchen-Aktienindex liegt), die für eine Ausübung erreicht werden müssen. Ansonsten verfallen morre Optionen. Anders ist is bei fixen SOPs: Hier ist die Ausübung an keinerlei Bedingungen geknüpft.


und kann nach Ablauf der Sperrfrist bis zum Laufzeitende vorgenommen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland schreiben Erfolgsziele vor [8], foi nur variable SOPs zulässt.


Is ist nicht von der Hand zu weisen, dass variável Aktienoptionsprogramme mit Bindung an bilanz - und / oder kapitalmarktorientierten Kennzahlen [9] ein stärkeres Instrumento de derrames. Programa de destruição.


Neben der o. g. Entschärfung des Principal-Agent-Problems werden mit der Implementierung von SOPs auch folgende Ziele verfolgt: [10]


- Unternehmensbindung: Die langfristige Ausrichtung ermöglicht es, Mitarbeiter für einen längeren Zeitraum am Unternehmen zu binden.


- Motivationssteigerung: Eine Beteiligung an der Wertsteigerung des Unternehmens führt zu einer erhöhten Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und ermutigt diese zu innovativen Lösungen.


- Personalakquisition: Aufgrund der zunehmenden Internationalisierung auf dem Beschaffungsmarkt für Humankapital, sind SOPs unverzichtbar für die Rekrutierung qualifizierter Führungskräfte geworden.


- Finanzierungseffekt: Die Kapitalbeteiligung ist auch mit einem Liquiditätszufluss verbunden, welcher für Finanzierungszwecke nutzbar ist. (Dies gilt nicht für virtuelle Optionsrechte, da es hier bei Ausübung nicht zu einem Liquiditätszufluss Kommt.)


- Qualitätssignal an den Kapitalmarkt: Die Ausgabe von SOPs soll die Shareholder Value-Orientierung innerhalb des Unternehmens signalisieren.


3 Systematik der Stock-Option-Pläne.


Seit der Verabschiedung des KonTraG im März 1998 sind SOPs zum einem sowohl in Form der Wandel - bzw. Optionsanleihe, als auch em Form von nackten Optionen möglich. Zuvor war es den Unternehmen verwehrt, die für die Bedienung der gewährten Optionen erforderlichen Aktien (Kapitalerhöhung) auf einem anderen Wege zu beschaffen als über die Emission von Wandelanleihen ou Optionsanleihen. Es war ihnen gesetzlich nur für bestimmte Zwecke erlaubt eigene Aktien zu erwerben bzw. neue durch eine Kapitalerhöhung zu schaffen (alte Fassungen der §§ 221, 192 II Nr. 1 AktG). Assim, a guerra de 1996, dann auch der erste SOP in Deutschland, der der damaligen Daimler-Benz AG, eine Wandelanleihe.


Mit Inkrafttreten des KonTraG sind die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Gewährung von Bezugsrechten e Mitarbeiter gelockert worden. Nun erlauben é morrer §§ 192 II Nr. 3, 71 I Nr. 8 AktG die notwendige Anzahl eigener Aktien entweder durch eine bedingte Kapitalerhöhung - ohne Zwischenschaltung einer Wandelanleihe - neu zu schaffen oder direkt an der Börse zurückzukaufen. Die Optionsrechte können somit direkt den Bezugsberechtigten gewährt werden (nackte Optionen). Eine weitere Möglichkeit besteht darin die Optionen von Dritten zu erwerben, um diese dann den Mitarbeitern zu gewähren (Programmkauf). [11] Ferner existieren neben den realen Aktienoptionsprogrammen noch virtuelle Program, sog. "Rigths de Apreciação de Estoque" (SARs). Hierbei verbriefen die virtuellen Optionen das Recht auf Barzahlung (liquidação em dinheiro) der Differenz zwischen dem Aktienkurs bei Ausübung und und vereinbarten Bezugspreis. [12] Es findet também kein Aktienbezug durch den Optionsinhaber statt, sondern es kommt sogar zu einem Liquiditätsabfluss beim Unternehmen.


Ein SOP basierend auf einer Wandel - / Optionsanleihe nach § 221 AktG i. V.m. § 192 II Nr. 1 AktG setzt einen Hauptversammlungsbeschluss über das bedingte Kapital und über die Ausgabe der Schuldverschreibung voraus. Die niedrigverzinste Anleihe kann dann den Führungskräften angeboten werden. Vorteil eines solchen Programms ist, dass es sowohl bei Ausgabe (Mittelzufluss des Anleihebetrags) als auch bei Ausübung der Wandlungs - / Optionsrechte zu einem Liquiditätszufluss für die Unternehmung kommt. [13]


Wird ein SOP auf Basis von nackten Optionen begeben, können die notwendigen Aktien für die Ausübung über ein bedingtes Kapital gem. § 192 II Nr. 3 AktG oder durch den Rückkauf eigener Anteile (§ 71 I Nr. 8 AktG) beschafft werden. Beide Fälle setzen ebenfalls morre Einwilligung der Hauptversammlung voraus. Es ist abzuwägen, inwiefern die Optionen bei Ausübung bedient werden sollen: Im Gegensatz zur Schaffung eines bedingten Kapitals, benötigt der Rückkauf eigener Anteile finanzielle Mittel. [14]


Dagegen sind SARs zunehmend beliebter geworden, da sich deren Implementierung einfach gestaltet, sie keinen Hauptversammlungsbeschluss voraussetzen und zu keiner Verschiebung der Aktionärsstruktur führen. Vor allem stellen sie steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Dennoch weisen sie den Nachteil auf, dass es bei Ausübung zu Liquiditätsabflüssen kommt, anstatt zu Zuflüssen wie bei den zuvor genannten Alternativen. [15]


4 Besonderheiten der Bilanzierung.


4.1 Bewertung von Optionsrechten.


Opção Der Wert einer (valor justo) setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, dem inneren Wert und dem Zeitwert.


Die positive Differenz aus Aktienkurs und Basispreis stellt den inneren Wert, den finanziellen Vorteil bei sofortiger Ausübung des Optionsrechts, dar. Sofern der Aktienkurs gleich dem Basispreis ist oder darunter liegt, ist der innere Wert gleich Null. Der Zeitwert einer Option resulttiert aus dem Potential, dass sich die basierende Aktie in die gewünschte Richtung entwickelt. Folglich nimmt diese Wertkomponente im Zeitablauf ab und beträgt am Verfallstag der Option Null.


Eine Bewertung erfolgt nach anerkannten Optionspreismodellen, com Black-Scholes-Modell, dem Binomialmodell. [16] Bestimmungsparameter des Optionswertes sind der Basispreis, die Optionslaufzeit, der Aktienkurs, Volatilität, Dividendenzahlungen und ein risikofreier Marktzins.


4.2 Bilanzansatz nach US-GAAP.


In der amerikanischen Rechnungslegung wird die Bilanzierung von SOPs durch zwei Standards geregelt, dem SFAS No. 123 und der älteren APB Opinião nº 25. Von diesen ist generell der SFAS 123 para Perioden nach dem 15.12.1995 anzuwenden. Nur hinsichtlich der Optionsbewertung, mit Auswirkung auf die Periodisierung des Personalaufwands, besteht ein Wahlrecht zwischen SFAS 123 (método do valor justo) e APR 25 (método do valor intrínseco).


Die US-GAAP verstehen SOPs e ähnliche Entlohnungsformen als Gegenleistung für künftige zu erbringende oder bereits erbrachte Leistungen durch die begünstigten Mitarbeiter (SFAS 123.16 / APB 25.10). Dawn sind auch die damit im Zusammenhang stehenden imaginären Aufwendungen vom Grundsatz her bilanziell zu erfassen. [17] Das FASB begründet seine Entscheidung damit, dass durch Gewährung von Optionen ein Vermögensgegenstand geschaffen wird, und zwar die Arbeitsleistung der Begünstigten, dessen Nutzung als Personalaufwand anzusehen ist. Die Diskussion um den damaligen Exposição Draft war derart eskaliert, sodass sich das FASB entschied, den Unternehmen die Bewertung nach der alten APB offenzuhalten. Gleichzeitig betont es aber die stärkere Aussagefähigkeit der Bewertung nach SFAS 123 (SFAS 123.61). Die Gegenbuchung des Aufwands soll in der Kapitalrücklage erfolgen.


Nach SFAS 123.23 f. sind nur noch "Planos de compra de ações para funcionários" unter bestimmten Voraussetzung als erfolgsneutral anzusehen. Programa Solche dienen nicht der Entlohnung, sondern nur dem Zweck, morre Kapitalausstattung des Unternehmens und / oder die Mitarbeiterbeteiligung zu erhöhen. [18]


[1] o .: Der schwierige Weg der Aktienoptionen in the Bilanz, em: FAZ, Nr. 167 vom 22.07.2002, S. 19.


[2] Vgl. KPMG: Opções de estoque para Führungskräfte, Stuttgart, 2000, S. 9.


[3] Vgl. Pellens, B./Crasselt, N .: Virtuelle Aktienoptionsprogramme im Jahresabschluss, in: WPg, Heft 19/1999, 52. Jg., S. 765; Kelle, H .: Die Bilanzierung von Stock Options, Düsseldorf, 2002, S. 3.


[4] Vgl. Rappaport, A.: Valor do acionista - Ein Handbuch für Manager und Investoren, Stuttgart, 1999, S. 1 ff.


[5] Vgl. Achleitner, A./Wichels, D .: Stock-Option-Pläne als Vergütungsbestandteil wertorientierter Entlohnungssysteme, em: Achleitner, A .: Stock Options, 2. Aufl., Stuttgart, 2002, S. 7.


[6] Vgl. Achleitner, A./Wichels, D .: a. a.O., S. 7.


[7] Vgl. Weber, M .: Formen und Ausgestaltungsmöglichkeiten von Stock Options in der internationalen Praxis, em: Achleitner, A .: a. a.O., S. 34.


[8] Vgl. § 193 IV AktG.


[9] Anm .: Die Kombination mehrerer Kennzahlen als Bemessungsgrundlage ist in der Praxis durchaus möglich.


[10] Vgl. KPMG: a. a.O., S. 10 ff.


[11] Vgl. Herzig, N .: Steuerliche und bilanzielle Problema bei Stock Opções e Direitos de Apreciação de Estoque, em: DB, Heft 1 v. 8.1.1999, 52. Jg., S. 2.


[12] Vgl. Baumeister, A./Freisleben, N .: Die Gestaltung von Aktienoptionsplänen, em: WISU, Heft 10/2001, S. 1308.


[13] Vgl. KPMG: a. a.O., S. 17 ff.


[14] Vgl. KPMG: a. a.O., S. 14 f.


[15] Vgl. Ebenda, S. 22.


[16] Vgl. Zu Black-Scholes - und Binomialmodell: Steiner, M./Bruns, C .: Wertpapiermanagement, Augsburg, 2002, S. 320 ff.


[17] Vgl. Kunzi, D./Hasbargen, U .: Gestaltungsmöglichkeiten von Aktienoptionsprogrammen nach US-GAAP, em: DB, Heft 6 v. 11.2.2000, 53. Jg., S. 285.


[18] Vgl. Baumeister, A./Freisleben, N .: Wahl der Bilanzierungsmethode für Aktienoptionsprogramme nach US-GAAP als Qualitätssignal für den Kapitalmarkt, em: KoR, Heft 6/2001, S. 263.


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BFH: Ausgabe von Aktienoptionen e Mitarbeiter ist erfolgsneutral.


Normas internacionais de contabilidade bzw. Mude IFRS und steuerrechtliche Gewinnermittlung.


Die Ausgabe von Aktienoptionen e Mitarbeiter durch eine AG (Stock Options) im Rahmen eines Aktienoptionsplans, der mit einer bedingten Kapitalerhöhung verbunden ist, führt im Zeitpunkt der Einräumung der unentgeltlich gewährten Bezugsrechte nicht zu einem gewinnwirksamen Personalaufwand.


BFH-Urteil vom 25.8.2018, I R 103/09.


EStG § 4 Abs. 1 Satz 1.


HGB § 249 Abs. 1, § 272 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4.


AktG § 27 Abs. 2, § 192 Abs. 2 Nr. 3, § 221 Abs. 1 Satz 1.


Vorinstanz: FG München vom 28.9.2009, 7 K 1513/07 (EFG 2018 S. 250 = SIS 10 11 23)


I. Streitig ist, ob die Ausgabe von Aktienoptionen e Mitarbeiter im Streitjahr 2001 gewinnwirksam (als Personalaufwand) und zugleich als Zugang zur Kapitalrücklage zu erfassen ist.


In der Hauptversammlung der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer börsennotierten AG, wurde am 6.6.2001 beschlossen, das Grundkapital um bis zu 420.000 € durante o ano. Ausgabe von bis zu 140 000 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien bedingt zu erhöhen. Diese Kapitalerhöhung sollte nur insoweit durchgeführt werden, além de Inhaber der ausgegebenen Bezugsrechte von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen würden (bedingte Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 des Aktiengesetzes - AktG -); sie diente ausschließlich der Gewährung von Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen.


Im Rahmen dieses Aktienoptionsprogramms wurden em 2001 und 2002 em zwei Tranchen Aktienoptionen ausgegeben. Im Streitjahr wurden 51 000 Aktienoptionen gezeichnet. Gegenstand der zugrunde liegenden Vereinbarung war, dass die Gewährung der Bezugsrechte unentgeltlich erfolgt, morre Bezugsrechte eine Laufzeit von vier Jahren haben und von dem Inhaber frühestens nach einer Wartefrist von zwei Jahren ausgeübt werden können. Außerdem musste zwischen dem Zeitpunkt der Zuteilung der Bezugsrechte und dem Ablauf der zweijährigen Wartefrist morrer Wertentwicklung der Aktie mindestens 20% betragen haben und der Berechtigte zum Zeitpunkt der Bezugserklärung em einem ungekündigtem Arbeitsverhältnis bei der Klägerin ou einem verbundenen Unternehmen stehen. Der Bei der Ausübung des Bezugsrechts zu entrichtende Bezugspreis betrug 50% des Durchschnittskurses der Aktie.


Die Klägerin behandelte die Einräumung der Bezugsrechte in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2001 in der Weise, dass sie den Gesamtwert der gewährten Optionen, der mit 162.000 € angesetzt wurde, gleichmäßig auf die Wartezeit von zwei Jahren verteilte, und dabei den entsprechenden Betrag (Streitjahr: 27 000 €) als Personalaufwand erfasste und im gleichen Umfang der Kapitalrücklage zuführte (Buchung: Personalaufwand an Kapitalrücklage).


Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte den Ansatz als Betriebsaufwand und den Ansatz als Kapitalrücklage nicht an und erließ auf dieser Grundlage geänderte Feststellungsbescheide gemäß § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und gemäß § 36 Abs. 7 bzw. §§ 27, 28 e 38 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (Finanzgericht - FG - München, Urteil vom 28.9.2009, 7 K 1513/07, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2018, 250).


Mit der Revision macht die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts geltend. Sie beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Feststellungsbescheide dahingehend zu ändern, Dass Die Kürzung des Personalaufwandes und der Kapitalrücklage sowie des steuerlichen Einlagekontos um 52.807 DM (27.000 €) rückgängig gemacht wird.


Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.


II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG hat die Ausgabe der Aktienoptionen ohne Rechtsfehler weder gewinnwirksam noch als Zuführung zur Kapitalrücklage berücksichtigt.


1. Auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 KStG bestimmt sich das - auch für die Ermittlung des Gewerbeertrages maßgebende (§ 7 GewStG) - Einkommen der Klägerin nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und "dieses" Gesetzes. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Das jeweilige Betriebsvermögen richtet sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Diese ergeben sich vornehmlich aus den "Vorschriften für alle Kaufleute" der §§ 238 ss. des Handelsgesetzbuchs (HGB). Für Kapitalgesellschaften sind zusätzlich die einschlägigen "Ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften" der §§ 264 ff. HGB heranzuziehen. Darunter caído, soweit ihnen materielle Bedeutung zukommt, auch die Vorschriften über die Gliederung der Bilanz (§§ 266 ff. HGB) e morrer Gewinn - und Verlustrechnung (§§ 275, fb. HGB).


2. Mit Urteil vom 30.11.2005 I R 26/04 (BFH / NV 2006, 616) - auf das die Revisão im Wesentlichen verweist - hat der Senat u. a. entschieden, dass der Zufluss offener und verdeckter Aufgelder bei der Ausgabe von Optionsanleihen auch steuerrechtlich eine Einlage begründet. Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB schlössen den Betrag, der durch die Gesellschaft bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt werde, ein. Unter diesen "Betrag" fielen alle Entgelte im Zusammenhang mit der Begebung von Wandlungs - und Optionsrechten, damit nicht nur offene, sondern auch verdeckte Aufgelder em forma einer unter dem Kapitalmarktzins liegenden Verzinsung. Bereits der Wortlaut des § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB lasse erkennen, dass ein bei der Ausgabe derartiger Optionsanleihen erzieltes Aufgeld bei späterer Nichtausübung der Option seine Zugehörigkeit zur Kapitalrücklage nicht verliere. Eine (steuerrechtliche) Einlage setze auch nicht zwingend eine Zuführung zum Betriebsvermögen durch einen Gesellschafter, também durch eine Pessoa voraus, morre bros Anteile an der Gesellschaft halte. Vielmehr könnten Einlagen auch Zuführungen sein, die von einem (Noch-) Nichtgesellschafter zur Erlangung einer unentziehbaren Anwartschaft auf eine Gesellschafterstellung erfolgen würden.


3. Das FG hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass die Grundsätze des Senatsurteils em BFH / NV 2006, 616 auf die streitgegenständliche Situação de Aktienoptionsplans als Mitarbeitervergütung, die die unentgeltliche Gewährung der Bezugsrechte vorsieht, nicht anzuwenden sind. Es fehlt an einer einlagefähigen Zuwendung an die Klägerin durch die "Altgesellschafter" ou morre Optionszeichner, die einem Aufgeld bei der Ausgabe von Optionsanleihen vergleichbar ist.


a) Ein Grundtyp einer anteilsbasierten Vergütung ist die sog. Reale Aktienoption, die dem begünstigten Arbeitnehmer das Recht gewährt, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums - und gegebenenfalls, wie im Streitfall, unter bestimmten einschränkenden Bedingungen (hier: einer bestimmten Wertentwicklung der Aktie und darüber hinaus dem Status des ungekündigten Arbeitsverhältnisses) - zu einem vorab bestimmten oder bestimmbaren Preis Anteile am arbeitgebenden Unternehmen zu erwerben; dabei kann das Unternehmen die bei Ausübung der Option zu übertragenden Aktien z. B. I We der der Kathmandu Kapitalerhöhung (§ 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG) oder des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG beschaffen (z. B. Herzig, Der Betrieb - DB - 1999, 1 f., Walter, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2006, 1101).


b) Die handelsbilanzielle Abbildung eines Aktienoptionsplans, der mit einer bedingten Kapitalerhöhung verbunden ist, ist - soweit es um den Zeitpunkt der der tatsächlichen Kapitalerhöhung vorausgehenden Ausgabe der Optionen geht - umstritten.


aa) Então, wird zum einen die Ansicht vertreten, der Geschäftsvorfall sei für das Unternehmen erfolgsneutral zu behandeln. Die Ausgabe der Optionen wirke sich allein als Vermögensverlust bei den Altaktionären als sog. Verwässerung des Werts der bisher vorhandenen Aktien (s. Insoweit auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22.5.2003 IX R 9/00, BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712) aus, was mit Blick auf das aktienrechtliche Trennungsprinzip die Vermögens - und Ertragslage der Gesellschaft nicht berühre (então im Ergebnis zB - jeweils mwN - Naumann, DB 1998, 1428, 1430; Rammert, Die Wirtschaftsprüfung - Wpg - 1998, 766, 773 ff .; Herzig, DB 1999, 1, 7; Vater , DB 2000, 2177, 2178 ff., Lange, Steuer und Wirtschaft 2001, 137, 146, Siegel, Betriebs-Berater 2001, 1995, 1996, f .; Hüttemann in Canaris ua [Hrsg.], Handelsgesetzbuch Großkommentar, 4. Aufl. , § 272 Rz 50, Roß / Baumunk em Kessler / Sauter, Handbuch Stock Options, 2003, Rz 174, 188 ff .; Vater, Stock Options, 2004, S. 84 f .; Rode, Deutsche Steuerzeitung - DStZ - 2005, 404 , 409; Buciek in Blümich, EStG / KStG / GewStG, § 5 EStG Rz 920 "Aktienoptionspläne", Hoffmann em Littmann / Bitz / Pust, Das Einkommensteuerrecht, §§ 4, 5 Rz 1301, 1315; Re iner in Schmidt [Hrsg.], Münchener Kommentar Handelsgesetzbuch - MünchKommHGB -, 2. Aufl., § 272 Rz 59; wohl auch Kessler / Freisleben em Kropff / Semler [Hrsg.], Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., § 158 AktG, §§ 275-277 HGB Rz 77).


bb) Andere befürworten den erfolgswirksamen Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung, die ratierlich während der Sperrfrist zu Lasten des Personalaufwands zu bilden und bei Optionsausübung bzw. Verfall des Optionsrechts erfolgsneutral em Eigenkapital umzuwandeln ist. Die Gewährung der Option als Vergütungsbestandteil begründe während der Sperrzeit einen Erfüllungsrückstand im Arbeitsverhältnis (z. B. Walter, DStR 2006, 1101, 1104).


cc) Wieder andere treten - wie die Revisão - für eine Erfassung als Personalaufwand verbunden mit einer Erhöhung der Kapitalrücklage ein. Die Optionen seien Vergütungsbestandteil der Berechtigten; Letztlich werde, je nachdem, ob die Option for für erbrachte oder für noch zu erbringende Arbeitsleistung gewährt werde, der Wert der abseperierten Arbeitsleistung in einem Betrag bzw. Der Wert der zukünftigen Arbeitsleistung ratierlich in die Gesellschaft eingelegt (zB - jeweils mwN - Pellens / Crasselt, DB 1998, 217, 222 f .; Esterer / Härteis, DB 1999, 2073, 2075 f .; Haarmann em Achleitner / Wollmert [Hrsg. ], Stock Options, 2000, S. 113, 115 ff .; Hoffmann / Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 2009, § 272 HGB Rz 76 ff .; Baetge / Kirsch / Thiele, Bilanzen, 10. Aufl., S. 662 f .; Förschle / K. Hoffmann em Beck`scher Bilanzkommentar, 7. Aufl., § 272 HGB Rz 505). Dieser zuletzt dargestellten Variante entspricht auch die Darstellung des Geschäftsvorfalls in einem Abschluss nach den Normas Internacionais de Relato Financeiro (IFRS) gemäs IFRS 2 "Pagamento baseado em ações" (szB Hoffmann / Lüdenbach, aaO, § 272 HGB Rz 72 f., Reinke / Nissen - Schmidt, IFRS: Eigenkapital und Aktienoptionspläne, 2008, S. 93 ff., 100 ff.).


c) Der Senat schließt sich der zuerst dargestellten Auffassung an.


aa) Eine Zuführung zu einer Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 HGB) setzt voraus, dass von der Gesellschaft ein entsprechender Betrag (Vermögensgegenstand) erzielt oder von den Gesellschaftern geleistet wurde. Dazu trifft § 272 Abs. 2 HGB eine - durch im Streitfall nicht einschlägige Sondersituationen (dazu z. B. Wiedmann em Ebenroth / Boujong / Joost / Strohn, HGB, 2. Aufl., § 272 Rz 24) ergänzte - Regelung.


Nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB ist der Betrag als Kapitalrücklage auszuweisen, der von der Gesellschaft bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird. Dies betrifft morre Situation des sog. Agios (bzw. anderen Entgelts) bei der Ausgabe von aktienrechtlichen Schuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 1 Satz 1 Queda 1 AktG (i. V.m. § 793 e s.) De Bürgerlichen Gesetzbuchs), die dem Erwerber ein Umtausch - oder Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft einräumen (z. B. Reiner in MünchKommHGB, a. a.O., § 272 Rz 45). Die streitgegenständliche Ausgabe von (reinen) Optionsrechten ist damit nicht angesprochen, da es sich bei diesen nicht um verbo. Rechte handelt (Rammert, Wpg 1998, 766, 774; Vater, DB 2000, 2177, 2179).


Als Kapitalrücklage ist auch auszuweisen der Betrag von "anderen Zuzahlungen", morre Gesellschafter em das Eigenkapital leisten (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB). Dabei handelt es sich um freiwillige Zahlungen der Gesellschafter, die jene zweckbestimmt und gewollt ohne Gewährung von Vorzügen seitens der Gesellschaft erbringen (z. B. Wiedmann em Ebenroth / Boujong / Joost / Strohn, a. a.O., § 272 Rz 21). Eine solche Einlage durch die Altaktionäre als "andere Zuzahlung" liegt indes nicht vor. Eine Zuwendung aus dem Vermögensbereich Dieser Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen findet nicht statt. Insbesondere kann der Umstand, dass bei einer bedingten Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG ein Bezugsrecht der Altaktionäre kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (szB Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 192 Rz 3, 16, 18), nicht dazu führen, dass die mehrheitliche Zustimmung dieser Aktionäre in der Gesellschafterversammlung zu dieser für sie nachteiligen Maßnahme "Leistung" e die Gesellschaft angesehen werden kann (zB Reiner em MünchKommHGB, aaO, § 272 Rz 59; Roß / Baumunk in Kessler / Sauter, aaO, Rz 194). Die Zk Bezugsrecht in den Gesellschaftsbereich einlegen (zB Herzig, DB 1999, 1, 7), Vater, DB 2000, 2177, 2179).


Der Revision kann ebenfalls nicht darin gefolgt werden, dass die Altaktionäre als Ausgleich für ihren Vermögensverlust bei der Begebung von Optionen eine Leistungsverpflichtung der die Optionen zeichnenden Mitarbeiter erlangt haben, morrer nas Gesellschaftsvermögen habe eingelegt werden können. Denn § 27 Abs. 2 Halbsatz 2 AktG schließt die Einlagefähigkeit von Verpflichtungen zu Dienstleistungen - was der steuerrechtlichen Restriktion des Einlagebegriffs des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG durch den BFH-Beschluss vom 26.10.1987 GrS 2/86 (BFHE 151, 523, BStBl II, 1988, 348) entspricht - ausdrücklich aus (zB Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1.2.2018 II ZR 173/08, DB 2018 , 550; Herzig, DB 1999, 1, 7; Vater, DB 2000, 2177, 2179; Rode, DStZ 2005, 404, 409). Die Reichen, von der Motivationswirkung der Optionen abhängigen und deshalb unsicheren Arbeitsmehrleistungen der Mitarbeiter sind auch deshalb nicht aktivierbar, weil das Unternehmen keinen Anspruch auf diese Mehrleistungen hat (Reiner in MünchKommHGB, a. a.O., § 272 Rz 59). Eine Vereinbarung über diese Mehrleistungen wurde nicht getroffen. Esister auch nicht ersichtlich, dass die Mitarbeiter der Klägerin im Zuge des Aktienoptionsplans auf einen Gehaltsanspruch verzichtet haben (abweichend [Verzicht auf bare Mehrvergütungen] Hoffmann / Lüdenbach, a. a.O., § 272 HGB Rz 79). Insoweit kann auch nicht von einer Einlage der Mitarbeiter als (zukünftige) Gesellschafter (entsprechend der Situation de Zeichner von Optionsanleihen im Senatsurteil em BFH / NV 2006, 616) ausgegangen werden (s. Allgemein z. B. Herzig, DB 1999, 1, 7).


bb) Das FG hat auch ohne Rechtsfehler entschieden, dass die Erfassung einer Verbindlichkeitsrückstellung (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) nicht em Betracht kommt. Es ist schon fraglich, ob bei der im Streitfall vereinbarten Planbedingung des zukünftigen Erreichens bestimmter Aktienkursziele überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass der Optionsplan eine Vergütung bereits geleisteter Dienste (Arbeitsleistungen) darstellen kann (s. insoweit Senatsurteile vom 24.1.2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509; vom 24.1.2001 I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512). Jedenfalls bestand für die bis zur Aufstellung des Aktienoptionsplans von den Arbeitnehmern evtl. erbrachte überobligationsmäßige Arbeitsleistung keine mit einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung verbundene tatsächliche Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber den Arbeitnehmern. Auch kann nicht mit Blick auf die zukünftige - völlig ungewisse - Arbeitsmehrleistung ein Erfüllungsrückstand aus dem Arbeitsverhältnis (als rückständiger Arbeitslohn) angenommen werden (Rode, DStZ 2005, 404, 408).


Bilanzierung von Stock Options nach US-GAAP, IAS und HGB. Ein Abriss bestehender Standards und Perspektiven einer Neuregelung.


Diplomarbeit, 2002, 114 Seiten.


Institution / Hochschule.


Titel der Diplomarbeit:


Bilanzierung von Stock Options nach US-GAAP, IAS und HGB Ein Abriss bestehender Standards und Perspektiven einer Neuregelung.


Verfasserin/Verfasser: Rainer Bauer.


1 Einleitung.


Die Bilanzierung von Stock Options ist ein international kontrovers diskutiertes Thema, das in den vergangenen Jahren aufgrund diverser Vorstöße zur Neuregelung und der Forderung vieler international tätiger Unternehmen nach einheitlichen Regeln an Dynamik dazugewonnen hat.


Im Rahmen dieser Arbeit wird der Versuch unternommen, den Bogen von den derzeiti - Bilanzierungsregeln nach US-GAAP, IAS und deutschem HGB zu den Vorschlägen zur Vereinheitlichung eines international gültigen Bilanzierungsstandards zu spannen. Da letzteres ein in den Anfängen steckender Prozess ist, kann nur eine Momentaufnahme erstellt und eine Prognose gewagt werden.


Zu Beginn der Arbeit wird ein kurzer Abriss der Entstehung und Entwicklung von Stock-Option-Systemen erstellt, der die steigende Bedeutung dieses Vergütungssystems veranschaulichen soll. Danach folgt eine Darstellung der rechtlichen Grundlagen in Deutschland, die für das Verständnis der Bilanzierungsmethodik von Aktienoptionen nach HGB unerlässlich ist. Dabei wird jenen Neuregelungen in Deutschland besondere Aufmerksamkeit geschenkt, die eine weitgehende Implementierung von Stock-Option-Plänen in deutschen Unternehmen ermöglicht haben.


In Kapitel 4 wird zunächst die Bilanzierung von Stock Options nach US-GAAP darge - und in der Folge mit den Regelungen nach deutschem Handelsrecht und IAS verglichen. Kapitel 5 widmet sich in kurzer Form der Bilanzierung von Stock Appreciation Rights nach US-GAAP, HGB und IAS.


Im folgenden Kapitel werden die diversen Vorschläge zur Neuregelung bzw. Verein - der Bilanzierung von Stock Options auf internationaler Ebene vorgestellt. Es sollen die Eckpunkte des Diskussionspapiers der G4+1, des deutschen Positionspapiers und des Entwurfs zum Deutschen Rechnungslegungsstandard in Verbindung mit aktuell daran geäußerten Kritikpunkten und Verbesserungsvorschlägen beleuchtet wer - den. Im Anschluss daran folgt ein Ausblick, wohin der Weg für deutsche Unternehmen.


bei der Bilanzierung von Stock Options führen wird. Im letzten Kapitel werden die ge - sammelten Ergebnisse noch einmal zusammengefasst.


2 Entstehung und Entwicklung von Stock Option-Systemen.


Die USA kann getrost als das Mutterland der Aktienoptionspläne betrachtet werden. In keinem anderen Land existierten bereits so früh detaillierte Regelungen zur Bilanzierung von Stock Options. “Bereits 1948 wurde in den USA vom Committee on Accounting Procedures mit Accounting Research Bulletin (ARB) No. 37 ‚Accounting for Compensation in the Form of Stock Options’ ein erster Standard zur Bilanzierung von Stock Options veröffentlicht.” 1 Dennoch schien die Begebung von Optionen zu Entlohnungszwecken in den USA ihren Höhepunkt 1970 überschritten zu haben. Ab 1985 erlebte sie als Folge der Shareholder-Value-Orientierung jedoch eine ungeahnte Renaissance. War der Anteil der Optionsentlohnung an den Gesamtvergütungen amerikanischer Führungskräfte zu Beginn der 80er Jahre vernachlässigbar gering, so übersteigt er heute die Barentlohnung teilweise um ein Vielfaches. 2.


Während zu Beginn des “Stock-Option-Booms” fast ausschließlich die sogenannten echten Eigenkapitalinstrumente wie Belegschaftsaktien und Aktienoptionen ausgegeben wurden, setzten sich im Laufe der Zeit verstärkt auch virtuelle Entlohnungsinstrumente, wie Phantom Stocks und Stock Appreciation Rights, aufgrund ihrer Einfachheit in der Handhabung und Gestaltung durch.


Abbildung 1: Überblick über aktienkursorientierte Entlohnungsinstrumente 3.


Die Gewährung von Stock Options an Mitarbeiter des eigenen Unternehmens wird mitt - auch im deutschsprachigen Raum in zunehmendem Maße diskutiert und auch praktiziert. Wegen der bis 1998 unzulänglichen gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen mussten die Unternehmen für den Fall, dass sie aktienkursorientierte Entlohnungsinstrumente einsetzen wollten, den Umweg über Wandelanleihen bzw. Wandeldarlehen ihrer Mitarbeiter an das Unternehmen gehen. Erst diverse rechtliche Neuregelungen (KonTraG, AktG) ermöglichten Mitarbeitern und Vorstandsmitgliedern das Recht zum Erwerb von Aktien über Stock-Option-Pläne. Insbesondere junge wachstumsstarke, jedoch liquiditätsschwächere Unternehmen des Neuen Marktes verwenden Stock-Option-Pläne, um dringend benötigte Mitarbeiter und ihr Know-how im Unternehmen zu halten bzw. für ihr Unternehmen zu gewinnen. 4.


Mittlerweile verfügen bereits rund 90 Prozent der DAX-30-Unternehmen und zirka die Hälfte der MDAX-Unternehmen über aktienbasierte Vergütungen für Vorstände und Top-Führungskräfte. Bei Unternehmen der sogenannten New Economy stellen Aktienoptionen und Beteiligungsmodelle einen festen Bestandteil der erfolgskritischen Unternehmenskonzeption dar. 5.


3 Rechtliche Grundlagen.


Die Rechtsfragen bei Begebung von Aktienoptionsprogrammen bestehen in erster Linie aus vertragsrechtlichen Fragen, welche die vertragliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf der einen Seite und Gesellschaft und Organ auf der anderen Seite umfassen. Erst bei der Frage nach der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion von Aktienoptionsprogrammen kommt das Gesellschaftsrecht mit ins Spiel. 6 Das ist jener Themenbereich, der im Rahmen dieser Arbeit zunächst beleuchtet wird. Die schuldrechtliche Ausgestaltung der Aktienoptionsprogramme findet keine Berücksichtigung.


“Bei Aktienoptionsprogrammen geht es um die Gewährung von Optionen, also Bezugs - auf den Erwerb von Aktien der Gesellschaft. Dabei ist die Gewährung von Optionen gesellschaftsrechtlich nicht das Problem. Das Problem liegt bislang bei der Beschaffung. Die Gesellschaft muss sich die Aktien beschaffen können, um die Optionen bei Ausübung zu erfüllen. Die zur Bedienung von Aktienoptionen benötigten Aktien können von der Gesellschaft zum einen durch den Rückkauf vorhandener Aktien beschafft werden (Eigenerwerb). Möglich ist aber auch die Schaffung neuer Aktien im Wege der Kapitalerhöhung. Der Beschluss eines genehmigten Kapitals ist dazu weniger geeignet. In Betracht kommt vor allem ein bedingtes Kapital. Die beiden Beschaffungswege ‚Eigenerwerb’ und ‚bedingte Kapitalerhöhung’ sind mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) gesetzlich erleichtert worden [siehe Kapitel 3.1.1 Das KonTraG in Deutschland, d. Verf.].” 7.


Die Erläuterung der gesellschaftsrechtlichen Grundlagen von Aktienoptionsplänen sind Grundvoraussetzung für das Verständnis der Problematik nachfolgender Bilanzierungsfragen. Es geht zunächst um die Frage der Genehmigung diverser Aktienoptionspläne (AOP) durch verschiedene Gremien (insbesondere die Hauptversammlung bei Aktiengesellschaften). Des weiteren bedarf es einer rechtlichen Abklärung, auf welche Art und Weise die durch Ausübung der Optionen erworbenen Aktien von der Gesellschaft beschafft werden.


Zur Bedienung der Bezugsrechte mit Aktien kommen - wie noch später zu zeigen sein wird - auf Grundlage der bisherigen Praxis und des Meinungsstands nur das genehmigte Kapital (§§ 202ff AktG), die bedingte Kapitalerhöhung (§§ 192ff AktG) und mit Einschränkungen der Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG näher in Betracht. 8 Die Neuregelungen durch das KonTraG betreffen in erster Linie die erleichterte Ausgabe von Optionen und den erleichterten zweckgebundenen Erwerb eigener Aktien zur Bedienung der ausgeübten Optionen, wie die folgenden Kapitel zeigen werden.


3.1 Neuregelung der Rahmenbedingungen.


Die folgende kurze Darstellung beleuchtet die Veränderungen der rechtlichen Rahmen - für Aktienoptionspläne in Deutschland und Österreich. Es zeigen sich die Bemühungen der Gesetzgeber, auch im deutschsprachigen Raum die Begebung von Stock Options zu erleichtern und zu fördern.


3.1.1 Das KonTraG in Deutschland.


“Beim KonTraG handelt es sich um ein Artikelgesetz, mit denen [!] bestehende Gesetze geändert werden. Dabei trifft das KonTraG schwerpunktmäßig das Handelsgesetzbuch (HGB), das Aktiengesetz (AktG) und die diesbezüglichen Einführungsgesetze.” 9 Die am 1. Mai 1998 in Kraft getretenen Neuregelungen des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) haben das aktienrechtliche Instrumentarium für die Ausgabe von Aktienoptionen erweitert. Zu den bisherigen aktienrechtlichen Regelungen tritt die Möglichkeit der Ausgabe sogenannter nackter Options-


rechte in Verbindung entweder mit einer Kapitalerhöhung oder dem Rückkauf eigener Aktien. Der bis zum Inkrafttreten der Neuregelung einzige rechtlich zulässige Weg für Aktienoptionsprogramme bestand in der Ausgabe von Wandel - oder Optionsanleihen nach § 221 AktG (siehe Kapitel 3.2.1 Wandel - oder Optionsanleihen und bedingtes Kapital). Diese Möglichkeit wird vom KonTraG nicht beschnitten und gilt weiterhin. 10 Aufgrund der damit verbundenen Rechtsunsicherheit und umständlichen Handhabung wird der bis 1. Mai 1998 einzig zulässige “Umweg”, über Wandel - oder Optionsanleihen zu Aktienoptionsprogrammen zu gelangen, heutzutage in der Praxis nicht mehr beschritten.


Sinn und Zweck dieser Neuregelung ist die wesentliche Erleichterung der Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter und insbesondere Führungskräfte. § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG behandelt die Möglichkeit der Ausgabe nackter Optionen an Führungskräfte, die mittels bedingter Kapitalerhöhung erfüllt werden. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermöglicht dem Unternehmen in Hinkunft auch den Erwerb eigener Aktien zur Erfüllung und Bedienung der Mitarbeiteroptionen. Auf diese Weise schuf der Gesetzgeber zwei Varianten der Bedienung von Stock Options für Mitarbeiter. Einerseits die Erfüllung mittels bedingter Kapitalerhöhung, andererseits die Erfüllung mittels eigener Aktien, die zweckgebunden für die Abdeckung der Stillhalteverpflichtung aus der Optionsausgabe erworben wurden. 11.


Der in § 71 AktG geregelte Rückerwerb eigener Aktien unterliegt einigen Beschrän - § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sieht einen Erwerb von maximal 10 Prozent des Grundkapitals vor. Des weiteren hat - im Gegensatz zur bereits bisher bestehenden Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG - ein entsprechender Ermächtigungsbeschluss durch die Hauptversammlung zu erfolgen. Dieser Beschluss hat den niedrigsten und höchsten Gegenwert der erworbenen Aktien sowie den Anteil am Grundkapital festzulegen. Die Zeitspanne zwischen dem Beschluss der Hauptversammlung und dem tatsächlichen Erwerb ist auf 18 Monate beschränkt. Die erworbenen Aktien können allerdings ohne zeitliche Begrenzung gehalten werden. 12.


Auf diverse rechtliche Besonderheiten des KonTraG, neue Gestaltungsmöglichkeiten und Kritikpunkte gegen die Neuregelungen wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen. Es soll lediglich aufgezeigt werden, dass die Änderungen des KonTraG die bis dato bestehende Rechtsunsicherheit wesentlich entschärft und die erleichterte Ausgabe von Aktienoptionen ermöglicht hat. “Zweck der Reform ist es u. a., die Emission von Optionsrechten zugunsten der Organmitglieder zuzulassen, um den kapitalmarktrechtlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.” 13.


3.1.2 Kapitalmarktoffensive-Gesetz (KMOG) in Österreich.


Durch das Kapitalmarktoffensive-Gesetz, welches in Österreich mit 5. Jänner 2001 in Kraft getreten ist, werden unter anderem Stock Options steuerlich begünstigt. 14 Die österreichischen Bundesregierung bezweckte mit dieser Neuregelung eine Belebung des heimischen Kapitalmarkts und durch Ausweitung der Mitarbeiterbeteiligung eine Stärkung der Arbeitnehmer-Bindung an das Unternehmen. Inwieweit diese Vorhaben als gelungen betrachtet werden können, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststellbar.


“Durch das KMOG wurden zwar neue steuerliche Begünstigungen geschaffen, die aber sicherlich einen hohen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen werden. Bei jenen Stock-Option-Modellen, die vor allem zur Motivation und Anwerbung von Führungskräften dienen, laufen die Begünstigungen ins Leere, da einerseits Führungskräfte (. ) nicht unter die Definition der ‚Gruppe von Arbeitnehmern’ fallen, und andererseits die wertmäßigen Beschränkungen eine ohnehin geringe Steuerentlastung nach sich ziehen.” 15 Trenkwalder geht in einem Resümee davon aus, dass bei jungen Start-up-Unternehmen die Begünstigungen zu einem nicht unbeträchtlichen Vorteil führen, da diese bei Gründung des Unternehmens noch einen sehr geringen Unternehmenswert haben. Demzufolge können durch Gewährung von Optionen zu diesem Zeitpunkt die steuerlichen Begünstigungen des KMOG optimal genutzt werden. 16.


3.1.3 Aktienoptionengesetz (AOG) in Österreich.


Nachdem der österreichische Gesetzgeber mit dem KMOG steuerliche Erleichterungen für Aktienoptionen geschaffen hat, beseitigt das Aktienoptionengesetz (AOG) gesellschaftsrechtliche Hindernisse für Einräumung und Ausübung selbiger. Das mit 27. April 2001 ausgegebene AOG ist ein Bundesgesetz, mit dem im Aktiengesetz, im Handelsgesetzbuch und im Börsegesetz Regelungen über Optionen auf Aktien getroffen werden.


Das Gesetz, das dem deutschen KonTraG nachempfunden wurde, sieht die Möglichkeit vor, die in der Praxis bedeutsame bedingte Kapitalerhöhung nun auch zur Ausgabe nackter Optionsrechte beschließen zu können. Um flexibel zu sein, kann der Vorstand zu einer solchen bedingten Kapitalerhöhung auch ermächtigt werden (genehmigtes bedingtes Kapital). Die damit verbundenen Risiken einer “Selbstbedienung” werden durch umfangreiche Berichts - und Veröffentlichungspflichten sowohl auf aktien - als auch auf bilanz - und börserechtlicher Ebene abgesichert. 17.


Es ist kritisch anzumerken, dass der Gesetzgeber verabsäumt hat, die für die Aktienge - geltenden Regelungen auch in ähnlicher Form auf das GmbH-Gesetz zu übertragen. Eine identische Regelung ist jedenfalls nicht möglich, da das GmbH-Gesetz bekanntlich keine “eigenen Anteile” vorsieht. Gerade in Österreich, wo durch die klein-und mittelbetriebliche Struktur die Aktiengesellschaft als Gesellschaftsform von der GmbH zahlenmäßig überflügelt wird, wäre es angebracht, gesellschaftsrechtliche Erleichterungen auf dem Gebiet der Mitarbeiterbeteiligungen auch für die GmbH vorzusehen. 18.


3.2 Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten von Aktienoptionsplänen.


In diesem Kapitel soll die Frage beantwortet werden, auf welche Art und Weise die Ak - im Falle der Ausübung der Optionen aus rechtlicher Sicht beschafft werden können. Anders ausgedrückt geht es um die Möglichkeiten der Finanzierung eines Aktienoptionsplans. Vorweg kann festgestellt werden, dass für Talos/Konezny die grundsätzliche.


gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit von Aktienoptionsplänen weitgehend unbestritten ist. 19 Auch Weiß stellt fest, dass die grundsätzliche aktienrechtliche Zulässigkeit von Aktienoptionsprogrammen in der jüngeren Literatur und instanzgerichtlichen Rechtssprechung ganz überwiegend anerkannt ist. 20 Gemäß deutschem Recht stehen drei Varianten zur Auswahl, die in den folgenden Kapiteln dargestellt werden.


3.2.1 Wandel - oder Optionsanleihen und bedingtes Kapital.


Bevor das KonTraG 1998 in Kraft getreten ist, war die Ausgabe von Wandel - oder Op - nach § 221 AktG die einzige in Deutschland rechtlich zulässige Möglichkeit, Aktienoptionsprogramme zu begeben. Bei dieser Variante wird das Wandel - oder Optionsrecht mit einer Anleihe gekoppelt. Diese umständliche Konstruktion war notwendig, da die Ausgabe von sogenannten nackten Optionen auf der Grundlage von § 221 AktG nach herrschender Meinung unzulässig war. 21.


Zunächst wurde ein Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft gefasst, der den Vorstand und Aufsichtsrat ermächtigte, Wandelschuldverschreibungen oder Optionsanleihen an ihre Vorstandsmitglieder und sonstigen Führungskräfte auszugeben. Optionsanleihen sind solche Anleihen, die das Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft zu einem festgelegten Preis und innerhalb einer festgelegten Frist beinhalten. Diese Konstruktion erforderte außerdem den sogenannten Bezugsrechteausschluss nach.


§ 186 Abs. 3 und § 221 Abs. 4 AktG und den Beschluss eines bedingten Kapitals nach § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG. In der Literatur bestehen widersprüchliche Meinungen, ob der Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechtes der Altaktionäre durch die Hauptversammlung für den Zweck eines Aktienoptionsprogramms überhaupt wirksam ausgeschlossen werden kann, da es sich hierbei um einen gravierenden Eingriff in die mitgliedschaftlichen Rechte der Aktionäre handelt. Nach Auffassung des deutschen Bundesgerichtshofs und nach Ansicht der Praxis ist der Bezugsrechteausschluss nur rechtmäßig, wenn ein vorrangiges Interesse der Gesellschaft an diesem Ausschluss besteht, er zur Verwirklichung dieses Interesses erforderlich und bei Abwägung der Interessen von Gesellschaft.


und Aktionären insgesamt angemessen ist. Im Falle einer börsenotierten Aktiengesell - muss man das grundsätzlich bestehende Interesse der Gesellschaft an der Ausgabe von Optionen als Gehaltsbestandteile ihres Managements bejahen und somit auch dem Erfordernis des Bezugsrechteausschlusses zustimmen. Zum Kriterium der Angemessenheit sei nur auf den gescheiterten Fall einer geplanten Ausgabe solcher Optionen durch die Hegener und Glaser AG (1989) verwiesen. Vorstand und Aufsichtsrat hatten damals eine bedingte Kapitalerhöhung in Höhe von 13 Prozent des Grundkapitals und einen Ausgabekurs der von den Berechtigten zu beziehenden Aktien von 100 DM unter dem Börsenkurs am Tag der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vorgeschlagen. Damit war die Grenze zur Unangemessenheit überschritten und das Vorhaben gescheitert. 22.


Neben der Aufgabe der Beschlussfassung des Bezugsrechteausschlusses muss die Hauptversammlung bei der Variante der Wandel - oder Optionsanleihe (§ 221 AktG) gekoppelt mit bedingtem Kapital (§ 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG) darüber hinaus auch die Kernbereiche der Optionsbedingungen festlegen. Dazu zählen: begünstigter Personenkreis, Bezugskurs, Wartefrist bis zur Ausübung und Ausmaß der erreichten Wertsteigerung. Die Festlegung dieser Kernbereiche durch die Hauptversammlung gewährleistet das Kriterium der Erforderlichkeit. 23.


Diese detaillierte Darstellung dient der Darstellung der erheblichen rechtlichen Risiken, die mit dem herkömmlichen Weg zur Schaffung eines Aktienoptionsprogrammes verbunden sind. Es ist daher auch nicht verwunderlich, dass Stock Options in Deutschland bis zur Neuregelung des KonTraG im Vergleich zu den USA deutlich unterrepräsentiert waren.


Wie bereits erwähnt, bleibt dieser Bereich von den Änderungen des KonTraG weitge - unberührt und nach wie vor aufrecht. Die neu geschaffenen Möglichkeiten der Ausgabe nackter Optionen und deren Unterlegung mit Aktien durch eine bedingte Kapitalerhöhung nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG (siehe Kapitel 3.2.2 Nackte Optionen und bedingtes Kapital) einerseits und den Aktienrückkauf nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG an-


dererseits (siehe Kapitel 3.2.3 Nackte Optionen und Aktienrückkauf) haben die ältere Regelung für die Auflage von Aktienoptionsprogrammen mehr oder weniger obsolet werden lassen.


Gelhausen vertritt die Auffassung, dass die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen an Arbeitnehmer in der Praxis wegen der dabei erforderlichen sofortigen Kapitaleinzahlung kaum vorkommt. 24 “Das praktische Bedürfnis nach dieser Vereinfachung und Erweiterung des aktienrechtlichen Instrumentariums zeigt sich nicht zuletzt in der großen Zahl von Ermächtigungsbeschlüssen zu Aktienoptionsprogrammen nach neuem Recht in kurzer Frist nach dessen Inkrafttreten und sogar bereits davor.” 25.


3.2.2 Nackte Optionen und bedingtes Kapital.


Der erschwerliche Umweg über Optionsanleihen oder Wandelschuldverschreibungen nach § 221 AktG mit seiner notwendigen Verbindung von Anleihe mit Wandlungs - oder Optionsrechten gehört seit 1. Mai 1998 der Vergangenheit an. Die Neuregelung des KonTraG ermöglicht die Ausgabe reiner Optionsrechte (sogenannte naked options oder nackte Optionen) der Gesellschaft an Arbeitnehmer und Organmitglieder in der Gesellschaft und in verbunden Unternehmen. 26 Zimmer hält allerdings fest, dass die Ausgabe reiner Bezugsrechte an Aufsichtsräte und externe Berater einer Aktiengesellschaft einen rechtswidrigen Tatbestand darstellen. Die Gewährung von Optionsrechten in Verbindung mit Optionsschuldverschreibungen oder in Gestalt einer Wandelschuldverschreibung sind jedoch zulässig. 27.


Die gesetzliche Grundlage für die Ausgabe nackter Optionsrechte sowie deren Unterle - mit Aktien aus bedingter Kapitalerhöhung bildet die Neufassung des § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG. 28.


Für die bedingte Kapitalerhöhung ist ein Hauptversammlungsbeschluss erforderlich, der in der Regel einen Ermächtigungsbeschluss an den Vorstand darstellt. Die Ermächtigung ist - im Gegensatz zur Ermächtigung bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen - unbegrenzt. Die Laufzeit des Aktienoptionsplans liegt demnach im Ermessen der Hauptversammlung. Die bedingte Kapitalerhöhung ist auf zehn Prozent des Grundkapitals beschränkt (§ 192 Abs. 3 AktG). Der Ermächtigungsbeschluss hat gemäß.


§ 193 Abs. 2 AktG folgende Angaben über den Aktienoptionsplan zu enthalten: Kreis der Bezugsberechtigten, Ausgabebetrag oder Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird, die Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer, Erfolgsziele, Erwerbs - und Ausübungszeiträume und Wartezeit für die erstmalige Ausübung. 29 Zu beachten ist hierbei, dass ein Beschluss über eine bedingte Kapitalerhöhung, der die zuvor dargelegten Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 AktG nicht erfüllt, nichtig ist. Des weiteren besteht neben dem Hauptversammlungsbeschluss die Notwendigkeit der Aufstellung von Optionsbedingungen, die die Bestimmungen des Hauptversammlungsbeschlusses näher ausgestalten, für den Fall, dass die Hauptversammlung einen reinen Ermächtigungsbeschluss anstelle eines Zustimmungsbeschlusses fasste. 30.


Gesondert hervorzuheben ist die Tatsache, dass es entsprechend der aktienrechtlichen Regelung erforderlich ist, im Beschluss über die Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG Erfolgsziele zu definieren, wenn Begünstigten Optionen eingeräumt werden, die das Kapital verwässern. Wenn Erfolgsziele vereinbart wurden, entfällt die Möglichkeit der Gestaltung eines fixen Aktienoptionsplans (siehe Kapitel 4.3.3.1 Fixe und variable Optionspläne), da die Anzahl der Bezugsrechte im Zusagezeitpunkt ungewiss ist. 31.


Die wesentliche Erleichterung im Hinblick auf die Rechtsunsicherheit bei den bisheri - Aktienoptionsprogrammen mittels Wandel - oder Optionsanleihen (siehe Kapitel 3.2.1 Wandel - oder Optionsanleihen und bedingtes Kapital) besteht in der Tatsache, dass bei Ausgabe von nackten Optionen die Bezugsrechte für Altaktionäre kraft Geset-


zes ausgeschlossen sind. Wie im vorigen Kapitel eingehend ausgeführt wurde, war der durch Beschluss erforderliche Bezugsrechtesausschluss oftmals ein Stolperstein auf dem Weg zum gewünschten Aktienoptionsprogramm. Nichts geändert hat sich an der Möglichkeit einer Anfechtungsklage des beschlossenen Aktienoptionsplans. Allein der Ausschluss des Bezugsrechtes kann nicht mehr Gegenstand der Klage sein. 32.


Crasselt merkt an, dass eine bedingte Kapitalerhöhung zur Bedienung von Stock Opti - auf Seiten der Gesellschaft zu keinen Auszahlungen führt bzw. bei der Optionsausübung noch zusätzliche liquide Mittel einbringt, weshalb vor allem junge, stark wachsende Unternehmen auf die bedingte Kapitalerhöhung zurückgreifen. 33.


3.2.3 Nackte Optionen und Aktienrückkauf.


“Der vom geltenden Recht grundsätzlich ausgeschlossene Erwerb eigener Aktien nach.


§ 71 ff. AktG wird vom KonTraG erleichtert. (. ) Diese Öffnung des Erwerbs eigener Aktien ist ein wichtiger Baustein des KonTraG, einmal weil sie (. ) den Finanzplatz Deutschland, den deutschen Kapitalmarkt und die deutsche Aktie internationalisiert.” 34.


Der wesentliche Unterschied zur im vorigen Kapitel beschriebenen Möglichkeit der Beschaffung von Aktien mittels bedingter Kapitalerhöhung besteht darin, dass im Falle der Optionsausübung ein finanzieller Aufwand der Gesellschaft entsteht, eine Verwässerung der Kapitalanteile der Altaktionäre hingegen verhindert wird. Gemäß dem durch das KonTraG neu eingefügten § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erfordert der Aktienrückkauf einen Ermächtigungsbeschluss durch die Hauptversammlung. Für den Verkauf bzw. die Bedienung der erworbenen eigenen Anteile an die Begünstigten (Mitarbeiter, Vorstandsmitglieder, Führungskräfte) gibt es keine zeitliche Begrenzung. Die im § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG geregelte Frist von 18 Monaten bezieht sich nicht auf das Halten sondern den Erwerb der eigenen erworbenen Aktien. Wie beim bedingten Kapital beschränkt sich die Ermächtigung auf maximal zehn Prozent des Grundkapitals. Beim Aktienrückkauf dürfen allerdings zu keinem Zeitpunkt mehr als die besagten zehn Prozent eigener.


Anteile in der Bilanz stehen. Des weiteren fordert die gesetzliche Regelung zu jenen Angaben über den Aktienoptionsplan, die auch bei der bedingten Kapitalerhöhung vorgeschrieben sind, zusätzlich einen schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung, der weitere Einzelheiten des Aktienoptionsprogramms enthält (Begründung des vorgeschlagenen Ausgabebetrags). 35.


3.2.4 Direkte Finanzierung über die GuV-Rechnung.


Eine direkte Finanzierung über die GuV-Rechnung kann über einen sogenannten Pro - erfolgen. Dabei erwirbt die Gesellschaft unter Zahlung einer Prämie die Optionen am Kapitalmarkt und reicht diese an die Berechtigten weiter. Die Prämie stellt Personalaufwand dar, der nach hM für die zukünftig zu erbringenden Leistungen (je nach Ausgestaltung des Aktienoptionsprogramms) abzugrenzen ist. 36 Bei dieser Variante sind keine speziellen gesetzlichen Vorschriften zu beachten, sodass hier eine größere Flexibilität bei der konkreten Ausgestaltung von Optionsplänen besteht. 37.


3.2.5 Vergleich der Gestaltungsmöglichkeiten.


“Der maßgebliche Unterschied zwischen den Gestaltungswegen liegt in deren Finanzie - Diese erfolgt im Falle der Kapitalerhöhung durch die Verwässerung der Anteile der Altaktionäre, wohingegen beim Aktienrückkauf Gesellschaftsmittel eingesetzt werden. Letzterer Weg belastet daher die Liquidität des Unternehmens, eröffnet andererseits jedoch die Möglichkeit, die positiven Auswirkungen des Aktienrückkaufs zu nutzen und kann überdies zu Steuervorteilen führen. Beide durch die Neuregelung eröffneten Gestaltungswege bieten - trotz einiger Auslegungsprobleme - den bedeutsamen Vorteil einer größeren Rechtssicherheit als der herkömmliche Weg [siehe Kapitel 3.2.1 Wandel - oder Optionsanleihen und bedingtes Kapital, d. Verf.]. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Bezugsrechtesausschluss, über dessen rechtliche Beurteilung nach wie vor Streit in Literatur und Rechtsprechung herrscht und der nach der Neuregelung [durch das KonTraG, d. Verf.] entfallen ist. (. ) Ferner beseitigt die Neuregelung das Erfordernis der umständlichen und überflüssigen Koppelung von Optionsrecht und An-


leihe. Nachteile bestehen zunächst im Hinblick auf die weitgehenden inhaltlichen Vor - die zwar im Rahmen des neuen Regelungskonzeptes erforderlich wurden, gleichzeitig jedoch den gestalterischen Spielraum einschränken. Hierdurch können im Einzelfall sinnvolle Programmgestaltungen abgeschnitten werden. (. ) Im Gegensatz hierzu bietet der herkömmliche Weg [siehe Kapitel 3.2.1 Wandel - oder Optionsanleihen und bedingtes Kapital, d. Verf.] den Vorteil weiterer Gestaltungsspielräume, die etwa auch die Beteiligung von Aufsichtsratsmitgliedern einschließen. (. ) Daher lässt sich die Prognose wagen, dass zukünftig wohl überwiegend von der Neuregelung [Nackte Optionen und bedingtes Kapital bzw. Aktienrückkauf, d. Verf.] Gebrauch gemacht wird, wobei jedoch der herkömmliche Weg [Wandel - oder Optionsanleihen und bedingtes Kapital, d. Verf.] seine Bedeutung für bestimmte Fallgestaltungen behalten dürfte.” 38.


Die Mehrzahl der in Deutschland nach dem In-Kraft-Treten des KonTraG gültigen Mit - basiert - Untersuchungen zufolge - auf der Ausgabe von Bezugsrechten gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG. Im Jahre 1999 betrug der Anteil dieser Beteiligungsprogramme 79 Prozent, was den Schluss nahe legen könnte, dass die Möglichkeit der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen an Mitarbeiter aufgrund der durch das KonTraG eingeführten Neuregelung nahezu bedeutungslos geworden sei. Diese Bedeutungslosigkeit ist nach Meinung von Roß/Pommerening entgegen vereinzelter Auffassungen im Schrifttum keineswegs der Fall. Feddersen/Pohl kommen in ihrer Studie zu dem Ergebnis, dass im Jahre 1999 noch 21 Prozent der in Deutschland aufgelegten Mitarbeiterbeteiligungsmodelle auf der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen beruhten. Roß/Pommerening gehen sogar von einem Bedeutungszuwachs für diese Form der Mitarbeiterbeteiligung aus und begründen dies mit der flexibleren Ausgestaltung der Aktienoptionspläne und der Möglichkeit, einen weiteren Kreis von Berechtigten einbinden zu können. 39 Es wird daher die Aufgabe der Unternehmen sein, die für ihre Bedürfnisse bestmögliche und für deren Aktionäre verträglichste Form der Mitarbeiterbeteiligung auszuwählen.


4.1 Problemstellung.


Die kontroverse Diskussion im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Stock Options wirft einige Fragen auf: “Kernfrage der Bilanzierung von Aktienoptionsprogrammen (. ) ist, ob es sich hierbei um Leistungsbezüge der Mitarbeiter handelt, die als Personalaufwand zu erfassen sind. (. ) Entscheidend ist in der Folge, zu welchem Zeitpunkt und nach welcher Methode der Aufwand zu ermitteln ist.” 40 Diese Thematik zieht sich von der US-amerikanischen Rechnungslegung, wo detaillierte Bilanzierungsregeln bereits seit Jahren in Kraft sind, bis in den deutschsprachigen Raum, wo ein Bilanzierungsregelwerk für Stock Options bis dato fehlt und gerade im Entstehen begriffen ist. Das auch in Deutschland verstärkte Interesse an Aktienoptionsplänen großer Gesellschaften schlägt sich in einer steigenden Zahl wissenschaftlicher Beiträge zur handelsrechtlichen Bilanzierung aktienkursabhängiger Vergütungen nieder. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, ob die Gewährung von Optionen auf junge Aktien oder die anschließende Begebung solcher Aktien bei Ausübung der Option bei der Gesellschaft zu Aufwandsbuchungen führt. Eine einheitliche Auffassung hat sich bis dato nicht durchgesetzt. Es ist die Aufgabe des Autors, die kontroversen Beiträge und Meinungen schlüssig gegenüber zu stellen und Gemeinsamkeiten und Unterschiede heraus zu arbeiten.


Fest steht, dass die mit diesem Fragenkreis zusammenhängende bilanzrechtliche Mate - sehr komplex ist und einfache Antworten nicht zulässt. Des weiteren wird die Klä - rung der noch offenen Bilanzierungsfragen dadurch erschwert, dass in Deutschland, im Gegensatz zu den USA, zur Lösung von neuen Bilanzierungsfragen auf ein bereits vorhandenes Regelungswerk, nämlich die Bilanzierungsvorschriften im Dritten Buch des HGB (§§ 238ff. HGB), zurückgegriffen werden muss. Das bedeutet, dass sich jede Lö - sung zwingend im Rahmen dieser Vorschriften bewegen muss. 41.


Unbestritten ist die Tatsache, dass die Bedeutung internationaler Rechnungslegungsvor - (US-GAAP und IAS) im Vergleich mit der Bilanzierung nach HGB deutlich zunimmt. “Ein großer und wachsender Teil deutscher Unternehmen nimmt (. ) die - befristete - Befreiungsmöglichkeit des § 292a HGB in Anspruch und stellt Konzernabschlüsse auf, die weitgehend unberührt von nationalen Bilanzierungs - und Bewertungsvorschriften sind.” 42 “Ein erheblicher Anteil der großen deutschen Kapitalgesellschaften publiziert bereits Konzernabschlüsse nach IAS oder US-GAAP oder bereitet die Umstellung auf die internationalen Normen derzeit vor. Vermutlich werden bereits im Jahr 2001 die letzten DAX-Unternehmen Abschied von der HGB-Bilanzierung nehmen.” 43.


Diesen Trend hin zu internationalen Standards dokumentiert eine Untersuchung von Spanheimer/Koch: Demnach bilanzierte 1994 Daimler-Benz als einziges deutsches Unternehmen nach US-GAAP und drei weitere Unternehmen legten duale Abschlüsse (HGB/IAS) vor. Im Jahr 1999 richteten von den DAX-30-Werten bereits 22 ihren Konzernabschluss nach internationalen Standards aus. Bei den DAX-100-Unternehmen waren es im Geschäftsjahr 1999 immerhin 52 Unternehmen, die IAS oder US-GAAP anwandten. 44.


HGB-Abschluss mit Überleitung.


27% auf US-GAAP dualer IAS-Abschluss.


10% Abschluss (HGB mit Überleitung.


Abbildung 2: Konzernabschlüsse der DAX-30-Unternehmen im Jahr 1999 45.


Aufgrund des von der Deutschen Börse AG aufgestellten Regelwerks für die Notierung von Aktien am Neuen Markt, wonach in diesem Marktsegment gelistete Unternehmen Abschlüsse nach IAS oder US-GAAP erstellen müssen, wurde der alleinige HGB-Konzernabschluss 1999 von nur einem Unternehmen durchgeführt. Alle anderen Unternehmen legten internationale Standards zugrunde. Fest zu halten bleibt, dass es sich nur in 50 Prozent der Fälle um reine IAS - bzw. US-GAAP-Abschlüsse handelt. Bei den verbleibenden 50 Prozent handelte es sich um duale Abschlüsse (HGB und US-GAAP bzw. HGB und IAS) und um HGB-Abschlüsse mit Überleitungen auf US-GAAP bzw. IAS. Eine Tendenz der deutschen Unternehmen in Richtung US-GAAP oder IAS ist nicht zu erkennen. Die beiden internationalen Rechnungslegungsvorschriften halten sich in etwa die Waage. 46.


Abschluss: HGB Abschluss: HGB.


Abbildung 3: Bilanzierungspraxis der deutschen Unternehmen am Neuen Markt.


Seit der vorhin dargelegten Untersuchung von Spanheimer/Koch sind mittlerweile zwei Jahre vergangen und der Trend hin zur Bilanzierung nach internationalen Standards ist weiterhin ungebrochen, wie folgende Darstellung zeigt:


Im Jahr 2001 verabschiedete sich mit der Volkswagen AG das letzte DAX-Unternehmen von der herkömmlichen HGB-Bilanzierung und stieg auf IAS um. Damit erstellen die 30 wichtigsten börsenotierten deutschen Unternehmen ihre Konzernabschlüsse 2001 nach IAS oder US-GAAP. Im MDAX zeichnet sich derzeit noch ein etwas anderes Bild ab. Von den 70 weniger im internationalen Rampenlicht stehenden MDAX-Unternehmen bilanzieren 2001 immerhin noch 44 nach HGB, während 14 Unternehmen ihre Abschlüsse nach IAS und 12 nach US-GAAP erstellen (Stand: Juni 2001). 48.


Die Gründe hierfür sind einerseits im geringeren Interesse internationaler Investoren und andererseits in den häufig fehlenden weiteren Börsenotierungen an internationalen Kapitalmärkten (zB New York, London) zu suchen. Eine internationale Börsenotiz erfordert zur besseren Vergleichbarkeit idR eine Bilanzierung nach internationalen Standards.


4.2 Begriffsbestimmungen.


Im Rahmen dieser Arbeit wird immer wieder von bestimmten Zeitpunkten und Zeit - die Rede sein, die einer näheren Erläuterung bedürfen, um Missverständnissen vorzubeugen. Die wichtigsten Begriffe mit englischem Pendant werden in Abbildung 4 zusammengefasst.


Zeitpunkt der Optionsgewährung Grant date.


Gewährungszeitpunkt Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft den Empfangsberechtigten.


Aktienoptionen mit rechtlicher Bindungswirkung zuspricht; zu.


Zeitpunkt der Leistungserfüllung durch den Mitarbeiter, meis - Service.


Ende des tens zugleich vesting date.


Leistungszeitraums Zeitpunkte, zu denen die als Gegenleistung für die Aktienoptionen zu leistende Arbeitsleistung jeweils zeitanteilig als erbracht.


Zeitpunkt der erstmaligen Ausübungsmöglichkeit, meistens Vesting date.


Ende der Sperrfrist zugleich service date, also Ablauf der Sperrfrist.


Zeitpunkt der Optionsausübung Exercise date.


Ausübungszeitpunkt Zeitpunkt, zu dem der Halter einer Aktienoption diese tatsächlich ausübt und für die Hingabe des vereinbarten Bezugskurses.


Zeitraum von der Gewährung einer Aktienoption bis zum letz - Transaction.


Gesamtlaufzeit ten Zeitpunkt, zu dem die Option ausgeübt werden kann; idR.


Sperrfrist und Ausübungszeitraum.


Zeitraum, in dem die Option ausgeübt werden kann, folgt auf Exercise period.


Ausübungszeitraum die Sperrfrist.


Zeitraum, innerhalb dessen die Gegenleistung des Berechtigten Service period.


Leistungszeitraum erbracht wird; entspricht idR dem Zeitraum bis zum vesting.


Zeitraum, in dem die Option nicht ausgeübt werden kann, folgt Service period.


dem grant date Performance period.


Sperrfrist Fair value.


Innerer Wert der Option Intrinsic value.


Innerer Wert Wird durch die Differenz zwischen aktuellem Aktienkurs und.


dem vereinbarten Bezugskurs bestimmt; liegt der aktuelle Akti-


der Option, am Ende der Laufzeit immer Null Time value.


Zeitwert Zeitwert ist jener Teil des Gesamtwerts, der berücksichtigt, dass.


der Optionsinhaber zunächst den künftigen Aktienkursverlauf.


Abbildung 4: 49 Wichtige Termini im Zusammenhang mit Aktienoptionsplänen 50.


In Abbildung 5 sind die in Abbildung 4 erläuterten Zeitpunkte und Zeiträume, die beim Aktienoptionsplan vom Beschluss des Stock-Option-Plans bis zur Ausübung der Optionen durchschritten werden, auf übersichtliche Art und Weise illustriert.


4.3.1 Entwicklung der US-GAAP-Regelung.


Grundlage für die Bilanzierung von Stock Options nach US-GAAP sind die vom Ac - Principles Board (APB) im Jahr 1972 herausgegebene Opinion No. 25 “Accounting for Stock Issued to Employees” (APB Opinion No. 25) und das vom FASB 1995 veröffentlichte Statement of Financial Accounting Standards (SFAS) No. 123 “Accounting for Stock-Based Compensation”. Grundsätzlich sollte die jüngere Regelung (SFAS 123) die ältere (APB Opinion No. 25) ersetzen. Nach kontroverser Diskussion und starkem Widerstand zahlreicher US-Unternehmen gegen die Ansatzpflicht nach SFAS 123 wurde ein Wahlrecht geschaffen, das beide eben genannten Standards nebeneinander bestehen lässt. 52.


“Professor Steve Zeff of Rice University (in Cooke and Nobes, 1997) has given a lively account - and commented on the fearful dangers - of how successful economic consequences lobbying by US corporations, reaching a new height in gaining support in the.


US Congress and in particular form the Senate, forced the FASB to abandon its origi - proposed standard on the treatment of stock option compensation in the income statement, even though the Board remained convinced that this was the proper accounting treatment and had the support, inter alia, of seventy US accounting academics who wrote to Senator Levin, and of one of the leading US institutional investors (Warren Buffet), who wrote similarly; ‘If options aren’t a form of compensation, what are they? If compensation isn’t an expense, what is it? And, if expenses shouldn’t go into the calculation of earnings, where in the world should they go?’” 53.


Vater kommentierte die Entwicklung zum Wahlrecht in einem Artikel auf folgende Art und Weise: “Die Regelung des SFAS No. 123 war so hart umkämpft, dass der FASB sich letztendlich sogar in seiner Existenz gefährdet sah. Die amerikanischen Unternehmen, unter ihnen insbesondere die kleineren, sahen sich im Wettbewerb um entscheidende Führungskräfte und Mitarbeiter durch den Standardentwurf des FASB behindert bzw. gar in ihrer Existenz gefährdet. Dies bestärkte zudem auch die Politik in durch den Bilanzierungsvorschlag des FASB begründeten Ängsten vor Unternehmensabwanderungen, Wachstumseinbußen und drohendem Arbeitsplatzabbau. Im Rahmen des sog. ‘due process’ gingen dann mehr als 1000 Stellungnahmen beim FASB ein, die der beabsichtigten Neuregelung (. ) überwiegend kritisch gegenüberstanden. Die Regelung des SFAS No. 123 sah nämlich zunächst vor, sämtliche Optionsausgaben aufwandswirksam zu verbuchen, den Unternehmen also nicht das Wahlrecht zwischen der Regelung des SFAS No. 123 an sich und der APB No. 25 an die Hand zu geben. So hat sich die Securities and Exchange Commission (SEC) dann der zahlreich vorgetragenen Kritik am Bilanzierungsvorschlag des FASB angenommen und durch die Erzwingung der Aufnahme des Wahlrechts zwischen der alten Regelung der APB No. 25 und der beabsichtigten Neuregelung des FASB dem Standard erheblich an Schärfe genommen. Der Eingriff der SEC wurde von ihr dabei erstaunlicherweise nicht mit der fehlenden Notwendigkeit oder gar Schädlichkeit für die Informationsaufgabe des Jahresabschlusses, sondern allein mit den ‘economic consequences’ der Neuregelung begründet.” 54.


4.3.2 Arten von Aktionsplänen.


Bei der Bilanzierung von Aktienoptionen kann zwischen non-compensatory und com - plans unterschieden werden. Während die erstgenannte Variante nicht primär als Vergütung für Dienstleistungen gedacht ist und eher eine reine Kapitalmaßnahme darstellt, besitzt die letztgenannte vorwiegend Entlohnungscharakter. 55.


“Werden Aktien bzw. Aktienoptionen des Unternehmens als Entgelt gewährt, ist unab - von der Durchführungsform (Kapitalerhöhung, Bedienung mit eigenen Anteilen) in Höhe des den Erwerbsrechten zugemessenen Wertes ein Aufwand gegen die Kapitalrücklage (paid-in capital) zu buchen. Werden Leistungen mehrerer Perioden abgegolten, ist der Aufwand durch eine ratierliche Erhöhung der Kapitalrücklage über den Leistungszeitraum zu verteilen. Als Leistungszeitraum wird hierbei grundsätzlich die sog. vesting period verstanden. Die vesting period endet mit der Ausgabe der Erwerbsrechte. Dabei gilt eine Aktienoption als ausgegeben (vested issued), sobald die Möglichkeit zu deren Ausübung nur noch vom Erreichen des Ausübungspreises abhängt. IdR wird eine Aktienoption am Ende der Sperrfrist als ausgegeben angesehen.” 56.


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Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter ist erfolgsneutral.


Die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter durch eine AG (Stock Options) im Rahmen eines Aktienoptionsplans, der mit einer bedingten Kapitalerhöhung verbunden ist, führt im Zeitpunkt der Einräumung der unentgeltlich gewährten Bezugsrechte nicht zu einem gewinnwirksamen Personalaufwand.


§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG.


In der Hauptversammlung der Klägerin, einer börsennotierten AG, wurde 2001 beschlossen, das Grundkapital durch Ausgabe von neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien bedingt zu erhöhen. Diese Kapitalerhöhung sollte nur insoweit durchgeführt werden, als die Inhaber der ausgegebenen Bezugsrechte von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen würden (bedingte Kapitalerhöhung gem. § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG); sie diente ausschließlich der Gewährung von Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen.


Im Rahmen dieses Aktienoptionsprogramms wurden sodann in zwei Tranchen Aktienoptionen ­ ausgegeben. Gegenstand der zugrunde liegenden Vereinbarung war, dass die Gewährung der Bezugsrechte unentgeltlich erfolgt, die Bezugsrechte eine Laufzeit von vier Jahren haben und von dem Inhaber frühestens nach einer Wartefrist von zwei Jahren ausgeübt werden können. Außerdem musste zwischen dem Zeitpunkt der Zuteilung der Bezugsrechte und dem Ablauf der zweijährigen Wartefrist die Wertentwicklung der Aktie mindestens 20 % betragen haben und der Berechtigte zum Zeitpunkt der Bezugserklärung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der Klägerin oder einem verbundenen Unternehmen stehen. Der bei der Ausübung des Bezugsrechts zu entrichtende Bezugspreis betrug 50 % des Durchschnittskurses der Aktie.


Die Klägerin behandelte die Einräumung der Bezugsrechte in der Weise, dass sie den Gesamtwert der gewährten Optionen gleichmäßig auf die Wartezeit von zwei Jahren verteilte und dabei den entsprechenden Betrag als Personalaufwand erfasste und im gleichen Umfang der Kapitalrücklage zuführte (Buchung: Personalaufwand an Kapitalrücklage).


Das FA erkannte den Ansatz als Betriebsaufwand und den Ansatz als Kapitalrücklage nicht an. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (FG München, Urteil vom 28.09.2009, 7 K 1513/07, Haufe-Index 2306942, EFG 2018, 250).


Auch der BFH gab dem FA recht. Es fehle an einer einlagefähigen Zuwendung. Deswegen wirke sich die Ausgabe der Aktienoptionen an die Mitarbeiter zum Ausgabezeitpunkt nicht erfolgswirksam aus. Einzelnes ergibt sich aus den Praxis-Hinweisen.


Es ging um die (handels - und steuer-)bilanzielle Behandlung von Mitarbeiter-Aktienoptionsplänen ("Stock Options") im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung.


1. Die handelsbilanzielle Ausgangslage ist äußerst umstritten:


Es sei im Ausgabezeitpunkt eine Verbindlichkeitsrückstellung auszuweisen, die ratierlich während der Sperrfrist zulasten des Personalaufwands zu bilden und bei Optionsausübung bzw. Verfall des Optionsrechts erfolgsneutral in Eigenkapital umzuwandeln ist; die Gewährung der Option als Vergütungsbestandteil begründe während der Sperrzeit einen Erfüllungsrückstand im Arbeitsverhältnis. Die Optionsausgabe stelle laufenden Personalaufwand verbunden mit einer Erhöhung der Kapitalrücklage dar. Die Optionen seien Vergütungsbestandteil der Berechtigten; letztlich werde, je nachdem, ob die Option für erbrachte oder für noch zu erbringende Arbeitsleistung gewährt werde, der Wert der absolvierten Arbeitsleistung in einem Betrag bzw. der Wert der zukünftigen Arbeitsleistung ratierlich in die Gesellschaft eingelegt. Der Geschäftsvorfall sei für das Unternehmen erfolgsneutral zu behandeln. Die Ausgabe der Optionen wirke sich allein als Vermögensverlust bei den Altaktionären als sog. Verwässerung des Werts der bisher vorhandenen Aktien aus, was mit Blick auf das aktienrechtliche Trennungsprinzip die Vermögens - und Ertragslage der Gesellschaft nicht berühre.


2. Letzterem – der 3. Auffassung – folgt der BFH:


Nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB ist derjenige Betrag als Kapitalrücklage auszuweisen, der von der Gesellschaft bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird. Dies betrifft die Situation des sog. Agios (bzw. anderen Entgelts) bei der Ausgabe von aktienrechtlichen Schuldverschreibungen gem. § 221 Abs. 1 S. 1 Fall 1 AktG (i. V. m. §§ 793 ff. BGB), die dem Erwerber ein Umtausch - oder Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft einräumen. Das aber setzt eine entsprechende Verbriefung voraus. Als Kapitalrücklage ist auch auszuweisen der Betrag von "anderen Zuzahlungen", die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB). Dabei handelt es sich um freiwillige Zahlungen der Gesellschafter, die jene zweckbestimmt und gewollt ohne Gewährung von Vorzügen seitens der Gesellschaft erbringen. Eine solche Einlage durch die Altaktionäre als "andere Zuzahlung" liegt indes nicht vor. Eine Zuwendung aus dem Vermögensbereich dieser Gesellschafter in das.


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